Das Berliner Arbeitsgericht Berlin hat bereits 2009 einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stattgegeben. Nach dem AGG ist die Anforderung „Muttersprache Deutsch“ eine indirekte Diskriminierung bezüglich des Merkmals ethnische Herkunft. Deutsch als Muttersprache haben per Definition nur Personen, die in der frühen Kindheit Deutsch als Erstsprache erlernt haben. Diese Qualifikation kann daher nicht nachträglich erworben werden. Damit stellt dies eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. In Stellenbesetzungsverfahren können sehr gute Deutschkenntnisse verlangt werden, dies sogar – wie ein anderer Arbeitsgerichtsfall zeigt – auch von einer internen Fachkraft (in dem Fall Systemadministratorin). Dies erscheint angesichts des hohen Anteils englischer Fachbegriffe im IT-Bereich und des internen Einsatzes der Bewerberin nicht nachvollziehbar, eine Klage in diesem Fall war jedoch nicht erfolgreich. Verwiesen wurde auf die eventuell mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Bewerberin im Einsatz.