Trotz massiver Proteste und Bedenken aus frauenpolitischer Sicht ändern sich ab 2013 die Verdienstgrenzen in Mini- und Midijobs sowie die Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Mit dem gerade beschlossenen „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung“ ändert sich:
- Die Erhöhung der Verdienstgrenze von 400 Euro auf 450 Euro.
- Neueinsteigende MinijobberInnen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die ArbeitnehmerInnen zahlen dann 3,9 Prozent ihres Verdienstes an die Rentenversicherung.
- Für ArbeitnehmerInnen, die bereits jetzt über einen Minijob verfügen, ändert sich nur was, wenn sich der Verdienst auf über 400 Euro und weniger als 450,01 Euro erhöht. In diesem Fall gilt auch für bestehende Beschäftigte das neue Recht.
Zumindest zeitlich erwerben ArbeitnehmerInnen mit Minijobs vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit wird angerechnet bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten). MinijobberInnen können sich jedoch auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Wenn Sie bereits jetzt einen Minjob haben und versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, bleiben Sie es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit zu wechseln.
Sollten Sie Fragen zum Minijob oder auch zu einem Midijob haben, wenden Sie sich öffetnlich geförderte Beratungshotline Infoline FIONA unter Tel. 0180 – 113 46 62 (3,9 Ct./min.)
Viel zu wenig bekannt ist beispielsweise, dass MinijobberInnen arbeitsrechtlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte haben. Sie haben genau wie andere ArbeitnehmerInnen auch Anspruch auf Urlaub, bei Arbeitsunfähigkeit auf Fortzahlung des Verdienstes bis zu sechs Wochen.
Weitere Informationen können Sie auch bei der Minijobzentrale recherchieren.